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Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst
vom 16. Juli 1932

 

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932, Vierter Teil, Kapitel I. Abs. 2 (RGBl. I. S. 273, 283) und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung § 139a wird hiermit zum Ausbau des freiwilligen Arbeitsdienstes, soweit das Reich ihn fördert, verordnet:

 

Art. 1. Der freiwillige Arbeitsdienst gibt den jungen Deutschen die Gelegenheit, zum Nutzen der Gesamtheit in gemeinsamem Dienst freiwillig ernste Arbeit zu leisten und zugleich sich körperlich und geistig-sittlich zu ertüchtigen.

 

Art. 2. (1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verringerung der Arbeitsgelegenheit auf dem freien Arbeitsmarkte führen; er muß sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.

(2) Der freiwillige Arbeitsdienst dient der Gesamtheit; er darf nicht für politische oder staatsfeindliche Zwecke mißbraucht werden.

 

Art. 3. (1) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen, ferner Vereinigungen, die Gruppen von Arbeitsdienstwilligen zusammenfassen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.

(2) Als Träger des Dienstes kommen neben den Trägern der Arbeit Vereinigungen oder Personen in Betracht, die für die Zusammenfassung und Betreuung von Arbeitsdienstwilligen in besonderem Maße geeignet sind.

(3) Die Träger der Arbeit und die Träger des Dienstes sollen so zusammenwirken, wie der Zweck es erfordert.

 

Art. 4. Der Eintritt in den freiwilligen Arbeitsdienst begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Den Arbeitsdienstwilligen kommt jedoch die soziale Versicherung und der Arbeitsschutz zustatten, soweit die Natur der Arbeit es erfordert.


Art. 5. (1) Zur Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes stellt das Reich Mittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist verpflichtet, mindestens diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie durch den freiwilligen Arbeitsdienst an Unterstützungsleistungen in der Arbeitslosenversicherung erspart.

(2) Die Mittel des Reichs und der Reichsanstalt werden einheitlich zusammengefaßt und verwaltet.

 

Art. 6. (1) Im Rahmen der nach Artikel 5 bereitgestellten Mittel können Arbeitsdienstwillige gefördert werden. Arbeitsdienstwillige, die in der Arbeitslosenversicherung, in der Krisenfürsorge oder als Wohlfahrtserwerbslose in der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, sind dabei bevorzugt zu berücksichtigen.

(2) Die Förderung soll hauptsächlich Personen unter 25 Jahren zustatten kommen.

(3) Unabhängig von der Förderung nach Abs. 1 können Arbeitsdienstwillige, die bei volkswirtschaftlich wertvollen Arbeiten beschäftigt werden, Gutschriften für Siedlungszwecke im Reichsschuldbuch erhalten.

 

Art. 7. (1) Für die Leitung des freiwilligen Arbeitsdienstes bestellt die Reichsregierung auf Vorschlag des Reichsarbeitsministers einen Reichskommissar. Dieser untersteht dem Reichsarbeitsminister.

(2) Der Reichskommissar wird von Bezirkskommissaren unterstützt. Der Reichsarbeitsminister ernennt die Bezirkskommissare.

(3) Für die Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes werden die Einrichtungen der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellt.

 

Art. 8. Der Reichskommissar erstattet der Reichsregierung auf Erfordern Gutachten in Fragen des Arbeitsdienstes.

 

Art. 9. Die erforderlichen Übergangs-, Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen erläßt der Reichsarbeitsminister. Unberührt bleiben die Befugnisse, die ihm in der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932, Vierter Teil, Kapitel I Abs. 2 (RGBl. I: s. 273, 283) übertragen worden sind.

(2) Mit dem gleichen Tage treten die Verordnung über die Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes vom 23. Juli 1931 (RGBl. I. S. 398) und die Ergänzungsverordnung vom 25. Mai 1932 (RGBl. I. S. 251) außer Kraft.
in Kraft getreten am 1. August 1932 gemäß der Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst vom 16. Juli 1932 vom 2. August 1932 (RGBl. I. S. 392).

 

Berlin, den 16. Juli 1932

 

Der Reichskanzler
von Papen

Der Reichsminister des Innern
Freiherr von Gayl

Der Reichsminister der Finanzen
in Vertretung
Zarden

Der Reichsarbeitsminister
Schäffer


Detlef Belau


1. November 2008
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