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Techniker des Rechts

Max Weber charakterisiert in seinem Vortrag Wissenschaft als Beruf (1917) die Techniker des Rechts trefflich so: "….die Jurisprudenz: - sie stellt fest, was, nach den Regeln der teils zwingend logisch, teils durch konventionell gegebene Schemata gebundenen juristischen Denkens gilt, also: wenn bestimmte Rechtsregeln und bestimmte Methoden ihrer Deutung als verbindlich erkannt sind. Ob es Recht geben solle, und ob man gerade diese Regeln aufstellen solle, darauf antwortet sie [aber] nicht …." (Weber 27)

In der "Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht" formuliert 1784 Immanuel Kant "Das größte Problem für die Menschengattung zu dessen Auflösung die Natur ihn zwingt, ist die Erreichung einer allgemein das Recht verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft." Aber das gelingt - reicht er in der "Metaphysik der Sitten" (1797) nach - nur, wenn es frei von "Tugendvorschriften" - also Wertfrei - ist, "alsdann ist es rein"! Damit ist die Tigergrube der Rechtstheorie durch den genialen Philosophen aus Königsberg abgesteckt. Paul Sattelmacher stürzt hinein….

Inspiriert von Kant trägt Hans Kelsen (1881-1973) mit seiner "Reine(n) Rechtslehre" (1934) den Rechtspositivismus in neue Höhen. Die formale Struktur vom reinen Recht gilt ihm als Inbegriff der modernen Rechtswissenschaft. Ein geschlossenes System des Rechts, das heißt die Ableitung der Rechtsnorm aus dem jeweils übergeordneten Soll-Satz (Rechtsnorm), soll es sein. Welche Gerechtigkeitsnormen für den Inhalt maßgeblich sind, ist eine politische Frage, nicht die Aufgabe der Rechtswissenschaft. Grenzen und Herausforderungen einer solchen Denkweise bleiben durch die Techniker des Rechts (Rechtspositivisten) unreflektiert. Man will keine Kriterien für Gerechtigkeit angeben. Selbst ungerechtes Recht kann Recht sein, wenn es nur formal korrekt und der Form nach legal konstituiert ist. Auf diese Weise beraubt sich eine ganze Berufsgruppe, angeführt durch etablierte Akademiker, der Fähigkeit zu einem politischen, sozialen oder ethischen Urteil über ihre eigene Tätigkeit.

 

Gustav Radbruch:
Gesetzliches Unrecht
und
übergesetzliches Recht (1946)

"Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als `unrichtiges Recht` der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur `unrichtiges Recht`, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur." (Radbruch 1946)

 

Nun warnt uns Bernd Rüthers im Buch "Die unbegrenzte Auslegung" (2005) davor, den Rechtspositivismus zum Sündenbock für die Folgen des totalitären Staates zu machen. Selbstverständlich kann das nationalsozialistische Unrechtssystem nicht mit dem Rechtspositivismus identifiziert oder aus ihm heraus erklärt werden. Nach der Rechtslehre von Hans Kelsen wäre es zum Beispiel unmöglich, das "gesunde Volksempfinden", wie es die Nationalsozialisten taten, zur Rechtsquelle zu erheben. Aber das der Rechtspositivismus dem Juristen ein Weltbild verordnet indem die sozialen Handlungen um alle axiologischen Momente bereinigt, sollte dabei jedoch nicht übersehen werden. Tiefgreifende Überlegungen über das Warum und Wozu, und zum politischen Zweck des Gesetzes braucht sich der in der Administration tätige Jurist eh nicht machen. Denn: "Wer Recht durchzusetzen vermag, beweist damit, daß er Recht zu setzen berufen ist", lehrt Gustav Radbruch in der "Rechtsphilosophie" 1932. Außerdem fordert der ehemalige Reichsjustizminister: "Für den Richter ist es Berufspflicht, den Geltungswillen des Gesetzes zur Geltung zu bringen, das eigene Rechtsgefühl dem autoritativen Rechtsbefehl zu opfern, nur zu fragen, was rechtens ist, und niemals, ob es auch gerecht sei …" Damit ist unter den Verhältnissen einer nationalsozialistischen Diktatur alles möglich, bis hin zum Verbrechen im Namen des Volkes. Die Justiz macht sich zur "Hure der Machthaber", wie Adolf Hitler im Tischgespräch mit Dr. Lammer, Dr. Thierack und Dr. Rothenberger am 20. August 1942 sagt (vgl. Hitler 20.8.1942).

1945 ist die Katastrophe perfekt. Unausweichlich, die einhundertachtzig-Grad-Wende! Wer vollzieht sie? Natürlich Gustav Radbruch in Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht (siehe Zitat). Eigentlich ist damit das Abschiedslied vom Rechtspositivismus angestimmt.

Waren das die letzten Meldungen aus dem Tollhaus der Rechtsphilosophie? Leider nicht. Gemäß der Radbruchschen Formel wäre die Verfolgung der NS-Justiz- oder Euthanasieverbrechen möglich. Doch der Weg wird nicht beschritten. Auf der rechtsphilosophischen Grundlage der "Irrtumlehre" von Hans Welzel entscheidet nun der Gesinnungstatbestand der Unrechtmäßigkeit über die Strafbarkeit einer Handlung. Wer subjektiv an die Rechtmäßigkeit des NS-Tötungsbefehls glaubte, wem also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte, handelte schuldlos, konnte keine Rechtsbeugung begangen haben.

 

Quellenangaben auf Seite www.naumburg1933.de/geschichte/gerichte.htm


Autor: Detlef Belau

Geschrieben:
6. Mai 2010

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